Pflegegrad
Seit dem 01.01.2017 werden zur Beurteilung der Leistungsansprüche nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht mehr die Pflegestufen herangezogen, sondern insgesamt fünf Pflegegrade. Wie genau diese ermittelt werden und sich definieren ist in § 15 SGB XI geregelt. Die Zuordnung bzw. Eingruppierung in einen Pflegegrad ist abhängig von der Schwere der Beeinträchtgung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Je nach Pflegegrad variiert auch der Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen. Bei weiteren Fragen können sie uns jederzeit kotaktieren - wir helfen Ihnen gerne.
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